Themenabend bei Otto Berg mit Marianne van Kempen
Denkmal für Arme und Odachlose erhält neue Inschriften.
Kritische Berichterstattung und Verbraucherinformationen im ARD-Magazin
Vortrag und Gespräch mit Prof. Dr. med. Volkmar Schneider und Priv. Doz. Dr. med. habil. W.E. Platz.
Die Kostenübernahme sei auch auch bei nur geringem familiären Kontakt zumutbar. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 06.10.2011 (- L 9 SO 226/10 - ). Diese Entscheidung gilt grundsätzlich auch für alle andere Bundesländer.
Wer muss grundsätzlich für die Bestattungskosten aufkommen? Zunächst hat immer der Erbe die Kosten einer "standesgemäßen" Bestattung zu zahlen. Dabei werden die Kosten dem Nachlass entnommen.
Zu den Erben 2. Ordnung gehören ebenso Geschwister, die damit auch bestattungspflichtig sind.
Ausnahmen sind schwere Vefehlungen wie beispielsweise Körperverletzungen und sexueller Missbrauch.
Ist der Erbe nicht solvent oder hat er die Erbschaft ausgeschlagen, müssen die Kosten von den gesetzlich Unterhaltsverpflichteten übernommen werden (Ehegatte, Eltern oder Kinder des Verstorbenen).
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