Warum gibt es den Friedhofszwang?
Friedhofszwang bedeutet, dass Bestattungen außerhalb kommunaler oder kirchlicher Friedhöfe grundsätzlich unzulässig sind. Dies gilt sowohl für Erd- wie Urnenbeisetzungen. Ausnahmen vom Friedhofszwang - beispielsweise für Seebestattungen - erfordern in Berlin eine besondere Genehmigung der zuständigen kommunalen Behörde.
Das Standardwerk "Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts" (Jürgen Gaedke, Köln 2004) sieht den Friedhofszwang "durch legitime öffentliche Interessen und überragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt".
Bei der historisch vorherrschenden Erdbestattung war ein wesentlicher überragender Grund der Schutz vor Krankheiten. Durch die Bestattung aller Verstorbenen auf besonders ausgewiesenen - und mit dem Wachstum der Städte häufig ausserhalb gelegenen - Flächen sollte die Verbreitung von Seuchen unterbunden werden. Im Interesse der Strafrechtspflege soll durch den Friedhofszwang auch die Verschleierung unnatürlicher Todesursachen verhindert werden.
Diese Argumente lassen sich freilich nicht auf die Feuerbestattung übertragen. Durch die hohen Temperaturen bei der Kremation geht von der Asche Verstorbener keinerlei Seuchengefahr mehr aus, und eine Todesursache lässt sich nach der Verbrennung des Körpers auch nicht mehr überprüfen. Gleichwohl gilt der Friedhofszwang auch für die Urnenbeisetzung.
Hier wird zur Aufrechterhaltung des Friedhofszwangs angeführt, dass die Totenruhe, die Ehrung der Toten und die Pflege ihres Andenkens eine kulturelle Aufgabe darstellen, die am besten auf öffentlichen Friedhöfen wahrgenommen werden kann. Auch soll es jedermann möglich sein, die Gedenkstelle eines Verstorbenen zu besuchen, um ganz persönlich Abschied zu nehmen und zu trauern. Bei der Zulassung privater Begräbnisorte wäre dies nicht mehr in jedem Fall gewährleistet.